Arbeitsbedingungen und Arbeitsschutzbestimmungen

Gemäss Art. 12 IVöB dürfen öffentliche Aufträge für im Inland zu erbringende Leistungen nur an Anbietende vergeben werden, welche die Arbeitsschutzbestimmungen, Arbeitsbedingungen, Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit einhalten. 

Für im Ausland zu erbringende Leistungen dürfen die öffentlichen Aufträge nur an Anbietende vergeben werden, welche mindestens die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) nach Massgabe von Anhang 3 der IVöB einhalten. 

Die Anbietenden müssen mindestens ab dem Schwellenwert für das Einladungsverfahren eine Selbstdeklaration ausfüllen sowie in bestimmten Fällen entsprechende Nachweise einreichen. Nähere Angaben zu den konkret erforderlichen Bestätigungen ergeben sich aus dem Dokument Bestätigung Einhaltung Art. 12 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) und weitere Bestätigungen

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