Lohngleichheit von Frauen und Männern

Gemäss Art. 12 Abs. 1 IVöB dürfen keine Aufträge an Anbietende vergeben werden, welche die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit nicht einhalten.

Für Beschaffungen der kantonalen Verwaltung gilt deshalb ab dem Schwellenwert des Einladungsverfahrens eine Selbstdeklarations- und Nachweispflicht für Anbietende. Das heisst, Anbietende reichen zusammen mit der Offerte eine Selbstdeklaration inklusive Nachweis der Einhaltung der Lohngleichheit resp. einen Fragebogen ein. Zudem wird die Lohngleichheit bei Anbietenden, die einen Auftrag des Kantons Basel-Stadt erhalten haben, anhand von Stichkontrollen überprüft.

Weitere Informationen finden Sie im Dokument Merkblatt für Anbietende, welches wie die Selbstdeklaration und der Fragebogen auf der Webseite der Fachstelle Gleichstellung von Frauen und Männern zum Download zur Verfügung steht.

Näheres zum Instrument Logib zur Überprüfung der Lohngleichheit von Frau und Mann finden Sie beim Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann.

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